Das Bundesverfassungsgericht hat den Kirchen weitreichende Freiräume zugestanden, um ihre Glaubens- und Sittenlehre zum Maßstab für Arbeitsverträge zu erheben. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeiter einen solchen Arbeitsvertrag unterzeichnet, später aber aus der Kirche austreten möchte, muss er mit einer Kündigung rechnen. Auf dieser Grundlage hatten die deutschen Arbeitsgerichte auch in einem Fall entschieden, der nun dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlag. Der EGMR gab der Beschwerde eines Kirchenmusikers statt, der sich von seiner Ehefrau trennte und fortan mit einer neuen Partnerin zusammen lebte und mit dieser auch ein Kind hatte. Die Arbeitsgerichte hätten sein neues De-facto-Familienleben und dessen Schutz durch Art. 8 EMRK nicht einmal erwähnt, so die Richter. Infolgedessen waren die rechtlich geschützten Interessen des Arbeitnehmers gar nicht mit denen der Kirche abgewogen worden. Laut ARAG Experten stellt die Entscheidung zwar keine grundlegend neue Rechtslage dar. Mittelbar sind damit aber auch die Kirchen gehalten, stärker als bisher zu differenzieren und alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (EGMR, Az.: 425/03).
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