Stellt ein Behinderter einen Antrag auf Erstattung eines Hilfsmittels zur Erleichterung beziehungsweise Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, so hat der Rehabilitationsträger, bei welchem der Antrag eingereicht wurde, innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung über seine Zuständigkeit zu treffen. Andernfalls muss er auch dann leisten, wenn er eigentlich nicht zuständig ist. Der Entscheidung lag die Klage einer Berufstätigen zugrunde, die unter starker Schwerhörigkeit litt. Sie wollte sich daher ein digitales Hörgerät anschaffen. Weil sie die deutlich bessere Hörqualität nach ihrer Aussage vor allem an ihrem Arbeitsplatz benötigte, bat sie die für die berufliche Rehabilitation zuständige Bundesagentur für Arbeit darum, die Kosten für das Gerät zu übernehmen. Zwei Monate nach ihrem Antrag teilte ihr die Bundesanstalt mit, dass nicht sie, sondern die Krankenkasse der Klägerin als Leistungsträger in Frage käme. Die Klägerin ließ jedoch nicht locker. Nach mehreren erfolglosen Einspruchsverfahren zog sie schließlich vor Gericht - mit Erfolg! Zwar bestätigten die Richter die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass für Fälle wie den der Klägerin nicht sie, sondern deren Krankenkasse zuständig ist. Die Agentur wurde aber trotz allem dazu verurteilt, die von der Klägerin beantragten Leistungen zu erbringen. ARAG Experten erklären: Werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beantragt, so ist ein Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang darüber zu entscheiden, ob er für die Leistung zuständig ist. Trotz Unzuständigkeit musste die Agentur für Arbeit also zahlen und das Gericht sah auch keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen (LSG Hessen, Az.: L 6 AL 160/09).
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