Der Erholungseffekt des Urlaubs war deren Meinung nach zunichte, darum klagte einer der Flugzeuginsassen auf Erstattung des gesamten Reisepreises von 1.100 Euro. Der Reiseveranstalter vertrat die Ansicht, dass durch einen Vorfall auf dem Rückflug nicht der gesamte Urlaubseffekt zunichte gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass durch den Vorfall durchaus der Erholungszweck gänzlich entfallen sein könne und wies die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung zurück. (BGH, Az.: X ZR 93/07).
Beinahe-Absturz
Der Erholungseffekt des Urlaubs war deren Meinung nach zunichte, darum klagte einer der Flugzeuginsassen auf Erstattung des gesamten Reisepreises von 1.100 Euro. Der Reiseveranstalter vertrat die Ansicht, dass durch einen Vorfall auf dem Rückflug nicht der gesamte Urlaubseffekt zunichte gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass durch den Vorfall durchaus der Erholungszweck gänzlich entfallen sein könne und wies die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung zurück. (BGH, Az.: X ZR 93/07).