Nach deutschem und europäischem Recht ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig. Detailinformationen zu den Medikamenten dürfen im Internet nur Fachkreisen, beispielsweise Ärzten oder Apothekern zugänglich gemacht werden.
Ungeachtet dessen hatte eine Pharmafirma Verpackungsangaben und Beipackzettel mehrerer Produkte im Internet veröffentlicht. Dagegen hatte ein Wettbewerber geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor, der betonte in seiner Entscheidung, dass sachliche Information nur dann als Werbung einzustufen ist, wenn sie mit dem Ziel der Absatzsteigerung veröffentlicht wird. Die beanstandeten Beipackzettel seien dagegen nur von Internet-Nutzern zu finden, die aktiv danach suchen. Die Produktinformation habe demnach einen anderen Stellenwert als Internet-Werbung auf Bannern oder in sogenannten Popup-Fenstern.
Der Beipackzettel und die Verpackung selbst enthielten zudem nur objektive und genehmigte Angaben. Da es sich um verschreibungspflichtige Arzneien handelt, sei ohnehin ausgeschlossen, dass sich Patienten ohne ausreichende Fachkenntnis zum Kauf eines solchen Medikaments entscheiden. Die genehmigten Packungsangaben dürfen jedoch nicht zu Werbezwecken gekürzt oder anders gestaltet werden, ergänzen ARAG Experten. (EuGH, Az:C-316/09).