Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?
Wer mehr verdient, muss mehr Sozialabgaben zahlen – bis sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Für das über diese Grenze hinausgehende Gehalt werden keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Die Festlegung dieser Bemessungsgrenzen erfolgt Jahr für Jahr automatisch auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die dazu notwendige"Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016" wurde am 14. Oktober vom Bundeskabinett beschlossen und muss nun noch vom Budnesrat bestätigt werden. Damit die Sozialkassen an steigenden Einkommen beteiligt werden, steigen auch die Bemessungsgrenzen regelmäßig. Bei fixen Bemessungsgrenzen würden immer mehr Besserverdiener mit ihrem Gehalt aus der Beitragspflicht herauswachsen: Ihre Sozialbeiträge würden trotz steigendem Einkommen stagnieren. Anteilig würden die Lasten also vermehrt auf die Schultern der Normalverdiener abgeladen. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind nicht einheitlich: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze derzeit im Westen bei 6.050 Euro und steigt für 2016 um 150 Euro auf 6.200 Euro Monatseinkommen. Im Osten liegt die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wegen der niedrigeren Löhne etwas niedriger. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Bemessungsgrenze bundesweit um 112,50 Euro auf 4237,50 Euro für 2016. Die geplanten Anhebungen folgen der durchschnittlichen Entwicklung der Einkommen.
Die Anhebung trifft nur "Besserverdienende"
Wer zu den "Besserverdienenden" gehört, ist nicht klar definiert. Wessen Gehalt aber über den bisherigen Grenzbeträgen liegt, muss mit steigenden Sozialabgaben rechnen. Normalverdiener bleiben davon nach Einschätzung der ARAG Experten unberührt.
Wie wirkt sich die Anhebung bei Ihnen aus?
Ein Beschäftigter mit einem Gehalt von 6.200 Euro brutto muss derzeit etwa 565,68 Euro monatlich in die Rentenversicherung einzahlen (sein Arbeitgeber den gleichen Betrag). Steigt die Bemessungsgrenze um die besagten 150 Euro im Monat und bleibt der Beitragssatz zur Rentenversicherung unverändert bei 18,7 Prozent, werden dem Betroffenen wie seinem Arbeitgeber für die Rente jeweils rund 14 Euro im Monat mehr als bisher abgezogen.
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