Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen werden angehoben
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigen auf monatlich 6.700 Euro in den alten Bundesländern und 6.150 Euro in den neuen Bundesländern. Bisher lagen sie bei 6.500 Euro bzw. 5.800 Euro.
Auch Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt zu Jahresbeginn auf bundeseinheitlich 4.537,50 Euro. Bisher lag sie bei 4.425 Euro. Für gut verdienende Arbeitnehmer bleibt damit netto weniger übrig, weil sie auf einen größeren Teil ihres Einkommens Sozialbeiträge zahlen müssen.
Wer kann sich privat versichern?
Auch die Versicherungspflichtgrenze soll im kommenden Jahr steigen, und zwar auf 60.750 Euro Jahreseinkommen. In diesem Jahr liegt sie noch bei 59.400 Euro. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern.
Was ändert sich für Normalverdiener?
Nur für gut verdienende Arbeitnehmer bleibt durch die steigenden Beitragsbemessungsgrenzen netto weniger übrig, weil sie auf einen größeren Teil ihres Einkommens Sozialbeiträge zahlen müssen. Normal- und Geringverdiener – deren Gehälter unter den neuen Beitragsbemessungsgrenzen liegen – sind davon nicht betroffen. Auch der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent) bleibt stabil; genauso wie der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt ab 2019 allerdings voraussichtlich um 0,5 Prozent. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich kostet eine bessere Vorsorge fürs Alter also 15 Euro mehr im Monat. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen dort einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken
Für das Kalenderjahr 2019 sollen die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung sinken. Das hat die Bundesregierung am 19.09.2018 beschlossen. Im Koalitionsvertrag von Union (CDU/CSU) und SPD wurde geregelt, dass der Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden soll. Beschlossen wurde jetzt sogar eine Senkung zum Jahresbeginn 2019 um 0,4 Prozentpunkte. Der Beitragssatz im Kalenderjahr 2019 liegt dann bei 2,5 Prozent. Das Gesetz muss nun noch vom Budnestag verabschiedet werden.