Ein Arzt hatte sich gegen die Heranziehung zum Notdienst gewehrt, da der Notfalldienst mit seinen Not- , Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster kollidiere. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden. Dieser Argumentation ist das LSG nicht gefolgt. Grundsätzlich ist jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet, erklären ARAG E Experten. Der einzelne Vertragsarzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür muss er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen (LSG Nordrhein Westfalen, Az.: L 11 KA 57/11 B ER).
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