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Beschränkung des Jahresurlaubs

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Jahresurlaubsanspruch eines langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers darf zeitlich beschränkt werden. In dem konkreten Fall arbeitete ein Mann früher als Schlosser, erlitt 2002 einen Herzinfarkt und wurde arbeitsunfähig. Mitte 2008 endete sein Arbeitsverhältnis, und 2009 klagte er für drei Jahre auf Abgeltung seines Jahresurlaubs, den er aufgrund seiner Krankschreibung nicht nehmen konnte. Der auf den Kläger anzuwendende Tarifvertrag sah u.a. vor, dass wenn der Jahresurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden kann, dieser Anspruch mit Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums erlischt. Der Europäische Gerichtshof musste klären, ob eine zeitliche Beschränkung des Jahresurlaubsanspruchs im Falle der Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Der EuGH hat entschieden, dass eine zeitliche Beschränkung des Jahresurlaubsanspruchs bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit zulässig ist. Der Urlaub verliert seine Erholungsfunktion, wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (EUGH, Az.: C-214/10).
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