Ein Händler warb in einem Prospekt für einen Preisnachlass mit folgendem Text: "Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!". In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben, "Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis". Zwei Mitarbeiter der Klägerin suchten das Geschäft der Beklagten auf und erhielten einen Nachlass von 19 Prozent. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 03.01 auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei. Die Klägerin hält die Werbung für den Preisnachlass wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunfterteilung in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Klägers bestätigt. Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen könne, müsse er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt werde, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Wolle der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er laut ARAG hierauf bereits in der Werbung hinweisen (BGH I ZR 195/07).
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