Versendet ein Verbraucher eine E-Mail und erhält er daraufhin per E-Mail eine Bestätigung über deren Eingang, so darf die Eingangsbestätigungsmail keine Werbung beinhalten. Andernfalls kann der Betroffene Unterlassung verlangen. Im verhandelten Fall kündigte ein Versicherter einen Versicherungsvertrag. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er automatisch eine Bestätigung über den Eingang seiner Mail. Diese enthielt im "Abspann" einen Hinweis auf Servicedienstleistungen, wie etwa eine Unwetterwarnung per SMS oder eine App für iPhone-Nutzer. Der Versicherungsnehmer sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung. Zu Recht! Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zugestanden, so die Richter. Die Versicherung hat dem Kläger ohne dessen Einwilligung Werbung übersandt, was nicht statthaft ist, erläutern ARAG Experten (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az.: 10 C 225/14).
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