Unfälle auf betrieblichen Veranstaltungen sind in der Regel Arbeitsunfälle und daher gesetzlich versichert. Auch der Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit ist als Wegeunfall abgedeckt. Doch gilt das auch für einen Betriebsausflug auf das Münchener Oktoberfest? Nach Auskunft von ARAG Experten ist der Rahmen hierbei recht eng gefasst und es sind bestimmte Voraussetzungen nötig, damit die Unfallversicherung zahlt. In einem konkreten Fall wurde ein Monteur von seiner Firma bei einer Brauerei eingesetzt, die alle Beschäftigten in ihr Festzelt auf dem Oktoberfest eingeladen hatte. Auf dem Heimweg vom Fest brach er sich den Halswirbel, weil er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast prallte. Er beantragte bei seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Immerhin habe der Brauereinachmittag auf dem Oktoberfest der Beziehungspflege zwischen der Firma des Monteurs und der Brauerei als wichtiger Kundin gedient. Zudem war die Teilnahme des Monteurs teilweise während seiner vergüteten Arbeitszeit erfolgt und von seinem Arbeitgeber gebilligt. Doch dies reicht nach Auskunft der ARAG Experten nicht aus. Der Brauereinachmittag sei nicht von der Firma des Klägers, sondern von einer Kundin durchgeführt worden. Es habe sich auch eher um eine Motivationsveranstaltung gehandelt, bei der keine betrieblichen Interessen im Vordergrund standen. Hier ging es um Freizeit und Unterhaltung. Daher wurde der Unfall nicht als Arbeitsunfall gewertet (Sozialgericht Berlin, Az.: S 115 U 309/17).
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