Vermieter müssen laut Gesetz spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen. Sie können sich jedoch eine Nachforderung vorbehalten, wenn sie über einzelne Posten schuldlos noch nicht endgültig abrechnen können. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es jetzt um die Frage, wann die Verjährungsfrist für solche Nachforderungen beginnt. Geklagt hatte eine Vermieterin, die sich bei den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2006 jeweils eine Nachberechnung der Grundsteuer vorbehielt, weil eine rückwirkende Neufestsetzung zu erwarten stand. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 setzte das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Am 30. Januar 2008 schickte die Vermieterin daraufhin der Mieterin eine Nachberechnung, mit der sie 1.095,55 Euro nachforderte. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, die Forderung sei verjährt. Das sahen die obersten deutschen Zivilrichter anders. Bei einer Betriebskostennachforderung beginne die Verjährung nicht schon mit der Erteilung der Abrechnung, in der der Vermieter sich die Nachforderung vorbehalten hat, so der BGH. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem er Kenntnis von der Umständen erlangt, die die Nachforderung begründen. Das aber sei hier erst durch den Bescheid des Finanzamtes vom 3. Dezember 2007 geschehen. Der Mahnbescheid über die Nachforderung war der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt worden, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht verstrichen war (BGH, Az.: VIII ZR 264/12).
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