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Betriebskostenabrechnung muss nicht allen Mietern zugehen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die spätere Beklagte ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung in Berlin. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben vom 05.12.2006 rechnete die klagende Vermieterin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich u.a. ein Nachzahlungsbetrag von 254,89 Euro für Heizkosten. Allerdings war diese nur an die Beklagte adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann lehnten u. a. daher die geforderte Nachzahlung ab und landeten letztendlich vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass die Beklagte zur Heizkostennachzahlung verpflichtet ist. Denn der Vermieter kann die geschuldete Betriebskostenabrechnung nur einem Mieter mitteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags in Anspruch nehmen. Der BGH begründet dies damit, dass mehrere Personen auf der Mieterseite für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner hafteten. Der Vermieter ist deshalb berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 263/09).
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