Weil ein Doppelbett zu laut war, hat das Bonner Landgericht ein Möbelhaus dazu verpflichtet, den Kaufpreis an die Käufer zurückzuzahlen. Das Ehepaar hatte vor rund drei Jahren ein Schlafzimmer aus Kernbuche für über 5.000 Euro gekauft und bald festgestellt, dass sie sich in dem zugehörigen Bett nicht bewegen konnten, ohne dass dieses massiv störende Geräusche machte. Bei einem Ortstermin legte sich der Käufer zu Demonstrationszwecken ins Bett und machte seitliche Drehbewegungen. Die dabei entstehenden Geräusche, so die als Ohrenzeugin anwesende Richterin, seien so störend und so laut gewesen, dass nachvollziehbar sei, warum die Eheleute regelmäßig aus ihrem Schlaf aufgeschreckt worden seien. Die Richterin befand, dass das Bett zum Schlafen ungeeignet sei, da der Käufer von seinem Bett erwarten dürfe, dass er darin ungestört schlafen kann. Die Eheleute konnten nach Auskunft der ARAG Experten daher vom Kaufvertrag zurücktreten und bekamen 4.547 Euro zurück (LG Bonn, Az.: 2 O 379/13).
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