Die Betreiber von Internet-Foren müssen den Wahrheitsgehalt von Bewertungen ärztlicher Leistungen prüfen. In einem konkreten Fall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum eingestellt und darin behauptet, dass sein Zahnarzt fachlich inkompetent sei und vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Hiermit war der Zahnarzt verständlicherweise nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Behandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung also schon aus diesem Grund falsch sei. Der Verfasser, dessen Identität allein dem Provider bekannt war, blieb bei seiner Darstellung. Der Provider löschte die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung nicht. Daraufhin setzte sich der Zahnarzt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung der negativen Bewertung zur Wehr. Das angerufene Gericht hat den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der Bewertung ärztlicher Leistungen verpflichtet und festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen ist und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 2608/12).
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