Vorinstanzen hielten Anspruch für verjährt
Ein Vater hatte seiner Tochter und seinem Schwiegersohn jeweils das hälftige Miteigentum an dem Haus, in dem sie mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung bewohnten, übertragen. Sich selbst und seiner Frau hatte er dabei ein Wohnungsrecht vorbehalten. Im Jahr 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 2009 beantragte der Ex-Mann die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Der Vater trat daraufhin Anfang 2010 seiner Tochter seinen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen ihren geschiedenen Mann ab. Diesen Anspruch machte die Tochter noch im selben Jahr geltend. Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht wiesen ihren Antrag mit der Begründung ab, der Anspruch auf Rückübertragung sei verjährt. Es gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die aber habe mit Ablauf des Jahres 2006 - dem Jahr des rechtskräftigen Scheidungsurteils - zu laufen begonnen. Bereits Ende 2009 sei daher Verjährung eingetreten. Das sahen die Karlsruher Richter nun anders.
Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Sie stellten zunächst fest, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentums gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn zustand, den er wirksam an seine Tochter abgetreten hat. Das Scheitern einer Ehe könne nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB zu einer Rückabwicklung der Schenkung an das Schwiegerkind führen. In der Regel könne dabei zwar nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Ausnahmsweise komme aber auch eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes in Betracht. Das kann laut BGH bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen der Fall sein, insbesondere dann, wenn sich die Schwiegereltern wie hier ein Wohnungsrecht vorbehalten haben.
Zehnjährige Verjährungsfrist bei Grundstücken
Anders als die Vorinstanzen gingen die BGH-Richter jedoch nicht von einer Verjährung des Anspruchs aus. Sie betonten, dass die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern grundstücksbezogen sei. Die Verjährung richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine zehnjährige Verjährungsfrist vor (Az.: XII ZB 181/13).
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