Untervermietung: Widerrufene Erlaubnis
Im Fall hatte die klagende Vermieterin zunächst von ihrem vertraglich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und die erteilte Untervermietungserlaubnis widerrufen. Darauf hin kündigte sie das Mietverhältnis mit dem beklagten Mieter wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte dem Untermieter aber bereits gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen ihn.
Kündigung unwirksam
Laut BGH war die Kündigung des Vermieters unwirksam. Dem Beklagten sei keine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten vorzuwerfen, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 4. Dezember 2013, Az.: VIII ZR 5/13). Mit der Kündigung und dem anschließenden Räumungsprozess habe er vielmehr alles rechtlich Zulässige und Erforderliche getan, um einen Auszug des Untermieters herbeizuführen. Daran änderte laut BGH auch nicht, dass der Beklagte mit dem Untermieter in einem Räumungsvergleich eine verlängerte Räumungsfrist vereinbart hatte. Denn wäre der Räumungsprozess fortgeführt worden, hätte eine Räumung nicht früher erreicht werden können, erläutern ARAG Experten.