In Mietverträgen über Wohnraum darf derzeit noch vereinbart sein, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist. Ein Verstoß gegen die 24-Monats-Grenze in Paragraf 43b Telekommunikationsgesetz liege darin nicht, da der Mietvertrag mit Dreimonatsfrist gekündigt werden könne. Das hat laut ARAG Experten der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Etwas anderes könne ab Mitte 2024 gelten, da dann eine Gesetzesänderung wirke (Az.: I ZR 106/20).
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