Wird bei einer polizeilichen Fahndung ein Polizeihund eingesetzt, so muss der polizeiliche Hundeführer den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Tieres ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall fahndete die Polizei nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls. Der Kläger und einige andere Jugendliche rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens entschloss sich die Polizei zur Festnahme der Flüchtenden unter Einsatz eines Diensthundes. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raub nichts zu tun hatte. Er konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen, mehrere Wochen war eine Wundversorgung erforderlich. Der Kläger forderte in einem Prozess Schmerzensgeld und Schadensersatz und bekam dieses zugesprochen. In zweiter Instanz wurde von einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei ausgegangen. Der Hundeeinsatz hat nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund – das Ausmaß der Verletzungen war unverhältnismäßig. Das beklagte Land war aus diesem Grund zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, so die ARAG Experten (OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 23/14).
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