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Blaue Wunder gibt es nicht

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Polizei ist nicht immer Freund und Helfer, sie kann auch Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden. So war ein mit Blaulicht fahrendes Polizeifahrzeug in einen Unfall verwickelt worden. Die Klägerin vor dem Kammergericht Berlin hatte nachts auf der Suche nach einem Parkplatz ihr Fahrzeug gewendet. Der sich mit hoher Geschwindigkeit nähernde Polizeiwagen kollidierte bei diesem Manöver mit ihr. Die Klägerin war bei dem Vorfall zudem verletzt worden. Sie ging von einer Mitschuld der Polizisten aus, da diese fast ungebremst mit ihr zusammengestoßen waren. Die Richter waren jedoch anderer Ansicht. Bei einem Wendemanöver sei eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben, eine Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer müsse dabei ausgeschlossen werden. Eine Mithaftung der Beklagten schied aus, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie vor dem Wenden den linken Blinker gesetzt hatte. Auch die erhöhte Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges führt nicht zu einer Mitschuld. ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Dienstfahrzeug allein mit Blaulicht fahrend aber nicht generell schuldfrei davon kommt. Bei der Einfahrt in eine Kreuzung ist zusätzlich das Martinshorn zu nutzen, sonst droht dem Fahrer des Polizeiwagens eine Mitschuld an einem möglichen Unfall (KG Berlin, Az: 12 U 206/08).

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