Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 850462

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Brandgefährlich: Falscher Alarm bei der Feuerwehr

ARAG Experten informieren über die Rechtslage bei Feuerwehr-Falschalarmen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Mehr als vier Millionen Mal rückte die Feuerwehr 2018 laut Deutschem Feuerwehrverband zu Einsätzen aus, knapp 250.000 Mal waren ein Brand oder eine Explosion die Ursache. Und etwa ebenso oft rückten die Einsatzkräfte vergeblich aus, weil es sich um einen Falschalarm handelte. Zwar gibt die Statistik keine Auskunft über die Gründe von falschen Alarmen, aber eins steht fest: Wird der Alarm vorsätzlich oder aus Unwissenheit ausgelöst, kann es laut ARAG Experten teuer für den Verursacher werden.

Schnelles Handeln kann Leben retten

Laut Statistischem Bundesamt gab es 343 Brandtote im Jahr 2019. Grund genug, bereits bei dem Verdacht auf ein Feuer die 112 zu wählen. Und in der Regel muss niemand befürchten, die Kosten für den Einsatz tragen zu müssen, sollte dieser unnötig sein. Solange man einen Falschalarm weder leichtsinnig noch vorsätzlich herbeiführt, muss man keine Angst vor Folgekosten haben. Wer aber aus Spaß die Feuerwehr ruft, beispielsweise um jemanden zu ärgern, aus Rache oder als Mutprobe, macht sich nach Auskunft der ARAG Experten strafbar. Auch das grob fahrlässige Auslösen des Alarms aus Dummheit, etwa weil verbotenes Rauchen im Zimmer den Brandmelder aktiviert, kann neben einem Bußgeld auch die Übernahme der Einsatzkosten zur Folge haben.

In diesen Fällen musste gezahlt werden

In einem Seniorenheim löste ein Rauchmelder regelmäßig Fehlalarme aus. Meistens handelte es sich um angebranntes Essen, das von den Heim-Bewohnern auf dem Herd vergessen wurde. Doch immer, wenn die Feuerwehr angerückt war, hatten die Angestellten schon gelüftet und die verbrannten Speisen und Töpfe entsorgt. Irgendwann wurde es der Verbandsgemeinde als Trägerin der Feuerwehr zu bunt und sie erließ für die letzten beiden vergeblichen Einsätze, die innerhalb von 22 Tagen erfolgten, zwei Kostenbescheide, in denen sie jeweils eine Einsatzkostenpauschale von 400 Euro bei Falschalarm einer Brandmeldeanlage festsetzte. Der Betreiber des Seniorenheims klagte, hatte aber nur teilweise Erfolg: Beim ersten Fall habe nach Einschätzung des Gerichts eine objektive Gefahr bestanden, so dass dieser nicht als Fehlalarm einzustufen war. Dies war jedoch beim zweiten Einsatz nicht der Fall, so dass für diesen die Kosten zu tragen waren. Laut ARAG Experten liegt es im Verantwortungsbereich des Seniorenheim-Betreibers, Rauchmelder so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst werden (Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 5 K 491/14.NW).

Auch in einem anderen Fall musste der schusselige Verursacher des Qualms für die Einsatzkosten aufkommen. Statt das Küchenfenster zu öffnen, hatte ein Mieter zum wiederholten Mal seinen Küchenqualm in den Flur der Wohnung ziehen lassen. Der Rauchmelder ging los und alarmierte direkt die Feuerwehr. Weil ihm das Missgeschick nicht das erste Mal passierte, musste er zahlen (Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 153/14).

Hier musste nicht gezahlt werden

Dass Gerichte ähnliche Sachverhalte unterschiedlich bewerten, zeigen die ARAG Experten am Beispiel eines anderen Falles ebenfalls in einer Seniorenwohnanlage. Auch hier gab es diverse Einsätze der Feuerwehr, die durch Brandmelder ausgelöst wurden, weil Essen auf dem Herd vergessen wurde oder ein Toaster defekt war. In allen Fällen war das Personal schneller und hatte einen Brand verhindern können. Doch anders als in Neustadt mussten die Betreiber der Seniorenwohnanlage nicht für die Kosten der insgesamt fünf vergeblichen Einsätze aufkommen, da es sich bei den Falschalarmen nicht um eine Fehlfunktion des Brandmelders gehandelt hatte, sondern bei jedem Alarm eine konkrete Brandgefahr oder Gefahr einer Rauchvergiftung bestanden hatte (Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 3 K 376/17.KO).

Wenn die Feuerwehr Schäden verursacht

Führt der Fehlalarm eines Rauchmelders dazu, dass die Feuerwehr anrückt und werden während des Einsatzes durch das Öffnen von Fenstern und Rollläden Schäden am Haus verursacht, kann der Hauseigentümer in der Regel keinen Schadensersatz geltend machen. In einem konkreten Fall gab während der Abwesenheit der Bewohner ein Rauchmelder ein Alarmzeichen ab, worauf die städtische Feuerwehr anrollte. Weil die Haustür verschlossen war, mussten die Feuerwehrleute einen Rollladen hochschieben, der dabei beschädigt wurde. Auf der Rückseite des Hauses schlugen die Einsatzkräfte ein Fenster ein, um in das Innere des Hauses zu gelangen. Außerdem öffneten sie noch gewaltsam eine Kellerstahltür. Erst danach konnte festgestellt werden, dass es sich um den Fehlalarm eines Rauchmelders gehandelt hatte. Zwar hat ein Fehlalarm vorgelegen, trotzdem musste die Feuerwehr aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmstmöglichen Situation ausgehen. Deshalb war es unbedingt notwendig, zuerst eine Einsicht in das Gebäude zu erhalten. Mildere Mittel als die von ihnen gewählten Maßnahmen hätten der Feuerwehr nicht zur Verfügung gestanden, um einen Brand im Haus der Kläger sicher ausschließen zu können, urteilte das Gericht (Landgericht Heidelberg, Az.: 1 O 98/13).

Abschießend raten die ARAG Experten zu einem Blick in die landeseigenen Feuerwehrgesetze und kommunalen Satzungen. Dort ist festgelegt, wer letztendlich die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen hat und wie hoch die Kosten für einen Feuerwehreinsatz sind. So müssen in Kiel beispielsweise pauschal 660 Euro bezahlt werden, wenn die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert wird oder der Fehlalarm einer Brandmeldeanlage missbräuchlich ausgelöst wird. Ein wahres „Schnäppchen“ ist ein Fehlalarm in der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen: In Düsseldorf kostet der „Einsatz in Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage“ 1.721,40 Euro.

Weitere interessante Informationen unter: https://www.arag.de/...

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.