Der Unfall sei nicht einer versicherten Tätigkeit zuzuordnen, so das Landessozialgericht (LSG). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass eine dem Betrieb zuzuordnende versicherte Tätigkeit vorliegt. Nur der unmittelbare Weg zum und vom Ort der Tätigkeit ist somit vom Versicherungsschutz umfasst. Das Tanken dagegen ist eigenwirtschaftlich. Das Abweichen vom normalen Arbeitsweg hat auch schon mit dem Abbremsen begonnen, erklären ARAG Experten das Urteil (LSG Berlin-Brandenburg, AZ: L 2 U 42/12).
Bremsen ist Abweichung vom Arbeitsweg
Der Unfall sei nicht einer versicherten Tätigkeit zuzuordnen, so das Landessozialgericht (LSG). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass eine dem Betrieb zuzuordnende versicherte Tätigkeit vorliegt. Nur der unmittelbare Weg zum und vom Ort der Tätigkeit ist somit vom Versicherungsschutz umfasst. Das Tanken dagegen ist eigenwirtschaftlich. Das Abweichen vom normalen Arbeitsweg hat auch schon mit dem Abbremsen begonnen, erklären ARAG Experten das Urteil (LSG Berlin-Brandenburg, AZ: L 2 U 42/12).