Die Buchpreise in Deutschland unterliegen einer gesetzlichen Regelung. Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG). Die Buchpreisbindung schreibt den Verlagen vor, für jedes Buch einen unveränderbaren Preis festzusetzen, der dann für alle Buchhändler verbindlich ist. Dies gilt auch für Buchhandlungen im Internet. Auch Gutscheine dürfen nur verrechnet werden, wenn dem Buchhändler schon bei Abgabe der Gutscheine eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. In dem konkreten Fall hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. gegen den weltweit größten Online-Buchhändler geklagt, denn er sah in der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr jedoch in der zweiten Instanz statt. Die Revision des Online-Buchhändlers zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Mit der beanstandeten Werbeaktion habe er § 3 BuchPrG verletzt, so die Richter Er habe Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Kunden ausgegeben, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Preisbindungsrechtlich zulässig sind laut ARAG Experten nur Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können (Az.: I ZR 83/14).
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