Um bereits während des laufenden Jahres in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung zu kommen, können Privatversicherte eine Bescheinigung Ihres Versicherers über die steuerlich zu berücksichtigenden Prämien anfordern. Diese Bescheinigung muss dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn vorgelegt werden, so dass dieser die bescheinigten Beträge bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen kann und sich so die steuerliche Vergünstigung beim Lohnsteuerabzug automatisch steuermindernd auswirkt. Für gesetzlich Krankenversicherte, soll die entsprechende Berücksichtigung bereits automatisch umgesetzt worden sein.
Mit Hilfe der Bescheinigung kann man zusätzlich erfahren, ob neben den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung noch andere Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Denn nicht nur die Kosten für die private Kranken und Pflegeversicherung sind absetzbar, sondern auch andere Versicherungsbeiträge die eine bestimmte Höhe nicht übersteigen, so die ARAG Experten. Liegen die steuerlich absetzbaren Beiträge unter dem Höchstbetrag, können auch folgende Versicherungen abgesetzt werden:
- Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld
- Pflegeergänzungsversicherungen
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Risikolebensversicherung
Soweit eine Einreichung der Bescheinigung über die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erfolgt, besteht jedoch immer noch die Möglichkeit, die steuerliche Begünstigung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht abzugsfähig ist.
Die Obergrenzen der steuerlich absetzbaren Beiträge liegen für Singles bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für alleinstehende Selbstständige. Bei Verheirateten beträgt die Obergrenze 3.800 Euro für Arbeitnehmer und 5.600 Euro für Selbstständige.
Halb so kompliziert wie es sich anhört, meinen ARAG Experten und nennen ein Beispiel: Ein unverheirateter Arbeitnehmer zahlt jählich 2.800 Euro für seine Krankenversicherung und 400 Euro Beiträge zur Pflegeversicherung. Von den Beiträgen zur Krankenversicherung werden pauschal 4 Prozent also 112 Euro für das Krankentagegeld abgezogen. Es können also 3.088 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Da dieser Betrag über der Höchstgrenze für ledige Arbeitnehmer von 1.900 Euro liegt, können keine weiteren Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden.
Ausgenommen von der Geltendmachung als Sonderausgaben sind laut ARAG Experten alle Beitragsanteile für Mehrleistungen gegenüber der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter, wie z.B. Heilpraktikerbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Mehrleistungen bei Zahnersatz oder Kieferorthopädie.