Ein Verwarnungsgeld wegen falschen Parkens ist ärgerlich. Wie ist aber die Rechtslage, wenn man eine Banküberweisung veranlasst hat, diese aber nicht fristgerecht bei der Behörde eingeht? Wer meint, lange Überweisungszeiten könne er der Bank anlasten, irrt. Im Falle einer Überweisung trägt nach Auskunft der ARAG Experten nämlich der Zahlungspflichtige das Risiko des rechtzeitigen Eingangs beim Empfänger. So sollte zum Beispiel ein Mann 35 Euro Verwarnungsgeld zahlen, was dieser mittels Überweisung auch tat. Das Geld ging allerdings erst einen Tag nach Ende der Wochenfrist bei der Behörde ein. Es wurde sofort einen Bußgeldbescheid erlassen und zusätzlich Verfahrenskosten und Auslagen von insgesamt 18 Euro gefordert. Der Mann weigerte sich zu zahlen, da er meinte das Geld rechtzeitig überwiesen zu haben und für die lange Laufzeit der Überweisung sei die Bank verantwortlich. Die Richter des Amtsgerichts waren aber der Auffassung, die Behörde sei berechtigt gewesen, einen entsprechenden Bußgeldbescheid zu erlassen, da das Verwarnungsgeld schlichtweg nicht zur richtigen Zeit am richtigen Ort war. Die Richter weiter: Im Falle einer Überweisung trägt der Zahlungspflichtige das Risiko des rechtzeitigen Eingangs beim Empfänger. Etwas anderes könnte allenfalls bei der Einzahlung zur Überweisung am Postschalter gelten (AG Saalfeld, Az.: Owi 23/04).
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