Wer nicht selbst am Steuer saß, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Zwar gilt in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung, in Deutschland kann jedoch grundsätzlich nur der Fahrer belangt werden. Zudem muss der Bescheid zwingend in deutscher Sprache verfasst sein. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann der Betroffene noch eine Vollstreckung in Deutschland verhindern. Allerdings muss er dann sofort Einspruch bei der ausländischen Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid zugestellt hat. Wichtig: Der Einspruch sollte auf Deutsch abgefasst sein.
Die Vollstreckung wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn durchgeführt. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Bei ausländischen Bußgeldverfahren gelten die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes. Während in Deutschland Verkehrsstrafen bereits nach drei Monaten verjähren, sind die Verjährungsfristen in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich länger. Daher können theoretisch auch noch solche Verstöße geahndet und vollstreckt werden, die Monate oder sogar Jahre vor Inkrafttreten des Vollstreckungsabkommens 2010 begangen wurden. Ungewiss ist bisher allerdings, ob zurückliegende Bußgelder tatsächlich vollstreckt werden, so die ARAG Experten.
Fazit: Wer künftig ein EU-Strafticket bekommt, muss nicht zahlen, wenn
- das Bußgeld unter 70,- Euro inkl. Gebühren liegt,
- der Bescheid in fremder Sprache verfasst ist,
- bei dem geahndeten Verstoß der Fahrzeughalter gar nicht selbst gefahren ist
- die Zahlungsaufforderung nicht vom Bundesamt für Justiz in Bonn kommt