Der Kläger kaufte 2008 in Frankreich einen Laptop der Marke Sony mit vorinstallierter Software (Betriebssystem Microsoft Windows Vista und verschiedene Softwareanwendungen). Er lehnte es ab, den “Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen und verlangte von Sony die Erstattung der Kosten für die vorinstallierte Software von 450 Euro. Zudem forderte er Schadensersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken in Höhe von 2.500 Euro. Sony lehnte dies ab. Ein Rücktrittsangebot schlug der Kläger gleichzeitig aus. Das daraufhin von ihm angerufene National Gericht legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser entschied, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software jedenfalls dann keine unlautere Geschäftspraxis ist, wenn ein solches Angebot nicht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst. Ferner stellte er fest, dass das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen Programme den Verbraucher weder daran hindere, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen noch sei dies geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Da der Preis der einzelnen Programme nach Angaben der ARAG Experten somit keine wesentliche Information darstellt, kann das Fehlen einer Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis sein (EuGH, Az.: C-310/15).
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