Das Oberlandesgericht Koblenz meinte dementsprechend, der Käufer einer Immobilie könne durchaus wissen, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei – wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse. Laut ARAG Experten lehnten die Richter darum einen vom Käufer behaupteten Sachmangel ab (OLG Koblenz, Az.: 5 U 530/14).
Dachgarten und Dachterrasse sind nicht das gleiche!
Das Oberlandesgericht Koblenz meinte dementsprechend, der Käufer einer Immobilie könne durchaus wissen, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei – wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse. Laut ARAG Experten lehnten die Richter darum einen vom Käufer behaupteten Sachmangel ab (OLG Koblenz, Az.: 5 U 530/14).