Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Fläche von Dachterassen und Balkonen zur Hälfte oder nur zu einem Viertel der mietpflichtigen Wohnfläche zugerechnet werden dürfen. Wer deshalb Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter erwartete, wurde entäuscht. ARAG Experten erläutern den konkreten Fall: Eine Kölnerin hatte die Miete für ihre Maisonette-Wohnung gekürzt, weil zwei Dachterassen von insgesamt mehr als 45 Quadratmetern zur Hälfte in die Flächenberechnung einbezogen wurden; sie meinte, dass nur ein Viertel in die Berechnung eingehen dürfe und minderete die Miete anteilig. Die Richter des Amts- und Landgerichts bestätigten die Einschätzung der Mieterin. Der BGH hob dieses Urteil nun allerdings auf und schickte es zurück an die Vorinstanzen. Die müssen jetzt klären, ob die Anrechnung zu einem Viertel ortsüblich ist, denn nur dann darf die Mieterin die Miete mindern. Andernfalls kann der Vermieter die Dachterassen zu 50 Prozent in die Wohnflächenberechnung einfließen lassen. (BGH, Az.: VIII ZR 231/06 und VIII ZR 86/08).
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