Nur einmal kurz die Küche verlassen, um der Lebensgefährtin den Telefonhörer zu reichen und schon ist es passiert: Das auf dem Herd in einem Fonduetopf erhitzte Fett entzündet sich just in diesen zwei Minuten und der so entstandene Brand verursacht einen Schaden in Höhe von 18.000 Euro. Kein Märchen, sondern Realität! Nun: passiert ist passiert und irgendjemand muss die Kosten begleichen. Im vorliegenden Fall zahlte die Gebäudeversicherung zunächst den vollen Betrag an den Vermieter, verlangte aber von der Privathaftpflicht des Mieters eine Beteiligung in Höhe von 8.000 Euro. Diese versagte diesen Anspruch jedoch mit dem Argument, der Versicherungsnehmer sei nicht für den Schaden verantwortlich, da in dieser kurzen Zeit nicht mit dem Entstehen eines Feuers zu rechnen sei. Dies sahen die Richter zumindest bedingt anders. Sich seiner Verantwortung bewusst, habe der Kochende die Aufsicht über den Topf nur kurz und wegen des klingelnden Telefons unterbrochen. Daher habe er zwar nur leicht aber trotzdem fahrlässig gehandelt. Demnach ist der Haftpflichtversicherer auch zur Zahlung verpflichtet, erklären ARAG Experten (OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 126/07).
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