Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihnen der Ex-Arbeitgeber im Arbeitszeugnis für ihre Dienste dankt, ihr Ausscheiden bedauert oder gute Wünsche für die Zukunft ausspricht. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung und wies damit die Klage eines ehemaligen Baumarktleiters ab. Dessen Arbeitszeugnis enthielt eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Der letzte Satz lautete: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute" ab. Diese Schlussformel hielt der Kläger für nicht ausreichend. Er meinte, sie entwerte sein gutes Zeugnis. Stattdessen verlangte er folgenden Satz: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Das BAG argumentierte mit § 109 Gewerbeordnung (GewO), der das einfache und das qualifizierte Zeugnis regelt. Danach muss ein qualifiziertes Zeugnis Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit und über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis enthalten. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers verlange die gesetzliche Regelung dagegen nicht, weshalb der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf sie habe. Widerspricht die Schlussformel nach Ansicht des Arbeitnehmers dem übrigen Zeugnisinhalt, sei der Arbeitgeber deshalb nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne entsprechende Formulierungen zu erteilen, so das Fazit der Richter (BAG, Az.: 9 AZR 227/11).
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