Die Klägerin erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der beklagte Grundsicherungsträger stellte fest, dass dem Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen und kürzte des ALG um monatlich 470 Euro. Das BSG hält diese Kürzungen für unzulässig. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher laut ARAG Experten bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, ob es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, Az.: B 14 AS 46/09 R).
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