Knapp 50 Millionen Deutsche sind Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche. Ein Kirchenaustritt ist dabei nach katholischem Verständnis nicht möglich: Einmal katholisch, immer katholisch! Dennoch gilt die Religionsfreiheit laut Grundgesetz (GG) nicht nur für das Recht, einen Glauben zu haben und seine Religion auszuüben, sie garantiert ebenso das Recht keinen Glauben zu haben und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Staat ist also verpflichtet, die Möglichkeit eines Kirchenaustritts vorzusehen. Der Kirchenaustritt wird somit nicht vor einer kirchlichen, sondern einer staatlichen Stelle erklärt. In den meisten Bundesländern ist dafür das Standesamt zuständig, in anderen Ländern das Amtsgericht. Wer eine Austrittserklärung abgibt, wird vom Staat nicht mehr als Mitglied der Kirche behandelt und somit nicht mehr zur Kirchensteuer veranlagt. Viele Bundesländer verlangen allerdings für die Bearbeitung des Austritts eine Gebühr; in Nordrhein-Westfalen sind es z. B. 30,00 Euro. Diese nicht unerhebliche Gebühr war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. In dem Beschluss hatten die Richter festgestellt, dass das gebührenpflichtige Verfahren verfassungsgemäß ist. Die Gebühr dient laut ARAG Experten allein der Kostendeckung des formalistischen Kirchenaustrittsverfahrens. Scheitern darf der Austritt an dieser Gebühr allerdings nicht. Deshalb ist der Gesetzgeber auch verpflichtet, Befreiungen und Ermäßigungen für besondere Härtefälle z. B. Hartz-IV-Empfänger vorzusehen, wenn die objektiv geringe Gebühr ein ernsthaftes Hindernis für den Austritt darstellt (BVerfG, Az.: 1 BvR 3006/07).
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