Der Einsatz sogenannter Dashcams, mit denen das Verkehrsgeschehen während der Autofahrt permanent gefilmt wird, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verbot einem Autofahrer u.a. mit der in seinem Fahrzeug eingebauten Dashcam während der Autofahrt permanent Aufnahmen des befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Gegen den Bescheid des Landesamts wendete sich der Mann mit seiner Klage. Das Gericht entschied, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Fall einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig ist. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren, erklären ARAG Experten. Im konkreten Fall hatte die Klage jedoch aus formalen Gründen Erfolg (VG Ansbach, Az.: 4 K 13.01634).
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