Ein Dauerparkplatz begründet keinen Vertrauensschutz dahin, dass das Parken dort zeitlich unbegrenzt erlaubt bleibt. Im konkreten Fall stellte der Kläger am Mittwoch, den 27.02.2013 um 7.00 Uhr sein Fahrzeug ab. Zu diesem Zeitpunkt war das Parken an jenem Platz erlaubt. Mehrere Schilder an den umliegenden Straßen und im Zufahrtsbereich zu diesem Platz erlaubten das Parken mit dem Hinweis «unbegrenzt parken». Auf dem Parkplatz selbst standen keine Parkschilder. Noch am gleichen Tag stellte die Gemeinde Schilder mit einem absoluten Halteverbot auf. An der Einfahrt stand ein Verbotsschild mit dem Zusatz «ab Sonntag, 03.03.2013, 07.00 Uhr». Am Sonntag, dem 03.03.2013 gegen 12.15 Uhr wurde das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt. Dieser konnte nicht erreicht werden - seine Telefonnummer war im Telefonbuch nicht eingetragen. Die beklagte Behörde verlangte vom Kläger die Abschleppkosten sowie Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 207 Euro. Dagegen wehrte sich der Kläger - jedoch ohne Erfolg. Die Aufstellung der Schilder wirkte auch gegenüber dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen habe oder nicht. Wer sein Fahrzeug längere Zeit an einem Platz abstelle, habe keinen Vertrauensschutz, dass das zunächst rechtmäßige Dauerparken unbegrenzt aufrechterhalten bleibe. Das Vertrauen gelte für drei Tage, am vierten Tage nach Aufstellen der Verbotsschilder allerdings ende es, erklären ARAG Experten (VG Neustadt, Az.: 5 K 444/14.NW).
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