In den EU-Staaten erhältliche Feuerwerkskörper müssen durch eine der 13 von der EU benannten Prüfstellen zugelassen sein. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig. Geprüfte Feuerwerkskörper weisen eine Registrierungsnummer, das CE-Zeichen und die Kennnummer der Prüfstelle auf. Die BAM hat zum Beispiel die europaweit gültige Kennnummer 0589. In den öffentlichen Verkauf gelangen die Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z. B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) sind offiziell vom 29. bis 31. Dezember erhältlich. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in jedem Fall Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Kategorie 2 ausschließlich an Personen abgegeben werden dürfen, die älter als 18 Jahre sind. Auch dürfen diese Produkte – neben dem Versandhandel – nur innerhalb von Verkaufsräumen veräußert werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.
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