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Der Kauf von Feuerwerkskörpern

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das sanfte "Oh du Fröhliche" ist gerade erst verklungen, da kracht und knallt es auf unseren Straßen. Dies sind jene Zeitgenossen, die ihre Vorfreude auf das kommende Jahr mithilfe verschiedener Böller und Kracher zum Ausdruck bringen wollen. Allerdings sind diese Feuerwerkskörper nicht völlig ungefährlich. Deshalb unterliegt ihr Verkauf und ihr Gebrauch strengen Richtlinien. In Deutschland erhältliche Feuerwerkskörper müssen demnach von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sein. Feuerwerkskörper der Klasse I (z.B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Bengalisches Feuer) dürfen das ganze Jahr über verkauft werden. Feuerwerkskörper der Klasse II (z.B. Knallfrösche, China-Böller, Leuchtraketen) dürfen ohne Genehmigung hingegen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres verkauft werden. In jedem Fall dürfen Böller, Knaller, Kracher und Raketen der Klasse II ausschließlich an Personen abgegeben werden, die älter als 18 Jahre sind. Für einen unfallfreien Jahreswechsel raten ARAG Experten dringend, bei Feuerwerkskörpern die Gebrauchsanweisung zur Abwechslung mal nicht nur genau zu lesen, sondern auch zu befolgen. Grundsätzlich sollten die Krachmacher eine ausreichend lange Zündschnur haben und daraufhin überprüft werden, ob sie unbeschädigt sind. Ansonsten lieber Finger weg!

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