...ist ausgeträumt! Zumindest wenn es nach der Entscheidung des Landgerichts Koblenz geht; ARAG Experten schildern den Fall: Die Online-Versteigerung eines Porsches endete mit dem Gebot von 5,50 Euro. Ein Bieter fühlte sich seinem Traum ganz nah, hatte er doch zu diesem Preis einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen. Der Verkäufer verweigerte jedoch die Herausgabe des Wagens und wurde prompt verklagt. Er hatte im August 2008 einen gebrauchten Porsche, mit einem Neuwert von mehr als 105.000 Euro und einer Laufleistung von 5.800 Kilometer, zu einem Mindestgebot von einem Euro zur Versteigerung angeboten. Bereits nach acht Minuten beendete der Beklagte die Auktion, da ihm angeblich ein Fehler unterlaufen war. Der Kläger hatte aber bereits ein Angebot in Höhe von 5,50 Euro abgegeben. Da der Beklagt den Porsche zu diesem Preis nicht herausgeben wollte, machte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro geltend. Die Klage wurde von den Richtern abgelehnt. Ein wirksamer Kaufvertrag sei zwar trotz der sofortigen Abbruchbemühungen des Anbieters zustande gekommen. Der Kläger konnte jedoch nicht ernsthaft davon ausgehen, einen Porsche für diesen Preis ersteigern zu können(LG Koblenz, Az:10 O 250/08).
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