Ein Kunde, der in einem Laden vom freundlichen Hund der Inhaberin bedrängt wird und deswegen zu Schaden kommt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor. Im verhandelten Fall hatte die Kundin den Laden betreten, als sie kurz darauf von dem frei herumlaufenden Dalmatiner begrüßt wurde. Da die Frau fürchtete, gebissen zu werden, versuchte sie das Tier mithilfe eines von ihr mitgeführten Kleidersacks abzuwehren. Dabei strauchelte sie, kam zu Fall und zog sie sich erhebliche Verletzungen zu. Die folgenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen hielt die Ladenbesitzerin für unbegründet. Ihr Liebling habe die Kundin lediglich begrüßen wollen. Diese habe jedoch überreagiert und den Unfall selbst verursacht. Der Fall landete schließlich vor Gericht. Dort wurde der Klage der Verletzten stattgegeben. Mitentscheidend war die Zeugenaussage einer Kundin. Denn diese hatte erklärt, dass der Klägerin bereits die Begrüßung durch den Hund sichtlich unangenehm gewesen sei. Angesichts der Zeugenaussage sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Sturz der Klägerin ausschließlich auf das Verhalten des Hundes zurückzuführen war. Auch ein Mitverschulden der Verletzten konnte das Gericht nicht erkennen. Denn sie sei ganz offenkundig von der Situation überrascht gewesen. Eine möglicherweise ungeschickte Reaktion ist daher auf eine Überforderung zurückzuführen und hat laut ARAG Experten keine Mitschuld zur Folge (LG Coburg, Az.: 13 O 341/12).
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