Ein deutsches Familiengericht kann eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet. In dem entschiedenen Fall stammen die 38-jährige Kindesmutter und ihr 13-jähriger Sohn aus Rumänien. Seit der Trennung vom Vater im Jahre 2005 leben Mutter und Sohn in Deutschland. Im September 2006 sprach der rumänische Gerichtshof Oradea der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes zu, beließ es ansonsten aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach Schwierigkeiten der Mutter mit der Erziehung ihres Sohnes nahm das Jugendamt das Kind zunächst zeitweise in Obhut. Nachdem eine Betreuung im Haushalt der Mutter nicht mehr möglich war, wurde der Junge in die Wohngruppe eines Kinderheims aufgenommen. Gleichzeitig entzog das Familiengericht dem Vater und teilweise auch der Mutter die elterliche Sorge. Gegen diesen Beschluss hat sich die Mutter mit ihrer Beschwerde gewandt und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, um das Kind in ihren Haushalt zurückzuholen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Mit seinem Beschluss hat das zuständige Gericht zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte festgestellt. Diese werde durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet. Die deutschen Familiengerichte seien zudem befugt, das Urteil des rumänischen Gerichts abzuändern. Eine derartige, in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts kann abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes berührenden Gründen geschieht, erläutern ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 3 UF 109/13).
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