Dieser diagnostizierte, da der Patient sowohl sprechen als sich auch bewegen konnte, einen grippalen Infekt in Kombination mit Magendarmgrippe. Derart beruhigt, verneinte der Kranke die vorsorgliche Einlieferung ins Krankenhaus. Als sich sein Zustand in kürzester Zeit erheblich verschlechterte, ließ sich die Einweisung in die Klinik nicht mehr vermeiden.
Dort wurde ein Hinterwandinfarkt festgestellt, auf den durch die späte Behandlung eine irreversible Hirnschädigung folgte. Da der Herzinfarkt vermutlich schon während des Hausbesuchs durch den Notarzt vorlag, verklagte der Geschädigte diesen wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz.
Zu Unrecht befand das Oberlandesgericht München, da ein Diagnosefehler nicht mit einem haftungsbegründenden Behandlungsfehler gleichzusetzen sei. ARAG Experten erklären, dass jeder Patient unterschiedliche, individuelle Symptome bei verschiedenen Krankheiten aufweist, die nicht immer konkret zugeordnet werden können.
Da die Beschwerden des Mannes nicht auf einen Herzinfarkt hindeuteten, können dem Arzt weder Diagnosefehler noch unverantwortliches Handeln vorgeworfen werden. Eine endgültige Entscheidung in dieser Sache wird nun der Bundesgerichtshof treffen (OLG München, Az.: 1 U 2149/06, BGH VI ZR 229/06).