Hat der Vermieter bis zum Ende des Jahres 2010 keine Abrechnung von 2009 geschickt, kann er in der Regel nichts mehr nachfordern. Der Vermieter kann auch nicht behaupten, er habe die Abrechnung 2009 mit der von 2010 zusammenfassen wollen; laut § 556 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf der Abrechnungszeitraum nämlich höchstens zwölf Monate betragen. Vermieter sind laut einem Urteil auch dafür verantwortlich, dass die Abrechnungen zu Heiz- und Betriebskosten fristgemäß beim Mieter eingehen. Kommt solch eine Abrechnung auf dem normalen Postweg abhanden oder wird verspätet zugestellt, bleiben Vermieter in der Regel auf den Kosten sitzen, entschied der BGH. (Az.: VIII ZR 107/08). Aber Vorsicht: Ein Mieter muss auch dann Betriebskostenforderungen nachgeben, wenn nur er die Abrechnung erhalten hat, nicht aber seine Mitmieter, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind (BGH, Az.: VIII ZR 263/09). ARAG Experten haben noch eine gute Nachricht für Mieter: Wer in Unkenntnis der Rechtslage eine verspätet eingegangene Nebenkostenabrechnung bezahlt hat, kann die Zahlung auch später noch zurückverlangen. Ergibt sich andererseits bei der Abrechnung durch geleistete Vorauszahlungen ein Guthaben für den Mieter, kann dieser auch nach der Zwölf-Monats-Frist seine Nachzahlungen vom Vermieter fordern. Erstellt der Vermieter gar keine Abrechnung, kann der Mieter unter bestimmten Umständen sogar seine gesamten Vorauszahlungen zurückverlangen (BGH, Az.: VII ZR 220/05, VIII ZR 94/05 und VIII ZR 57/04).
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