Gesetzliche Grundlagen für Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist laut § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz genannt - eine der staatlich geförderten Formen der Kinderbetreuung. Nach § 23 SGB VIII umfasst diese Förderung sowohl die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagesmutter als auch die Zahlung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Außerdem nennt die Vorschrift grundsätzliche Anforderungen an die Qualifikation der Tagesmutter. Wegen der näheren Ausgestaltung der Tagespflege verweist das SGB VIII auf Landesrecht. Wenn Sie sich mit dem Thema Tagespflege beschäftigen, sollten Sie deshalb immer zuerst einen Blick in die für Ihr Bundesland geltenden Vorschriften werfen, die Sie in der Regel im Internet finden.
Pflegeerlaubnis für bis zu fünf Kinder Tagespflegepersonen brauchen nach § 43 SGB VIII eine Pflegeerlaubnis, wenn Sie
- ein oder mehrere Kinder
- außerhalb des elterlichen Haushalts
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- länger als drei Monate
- gegen Entgelt
betreuen. Die Erlaubnis müssen Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragen. Das Jugendamt klärt dann, ob Sie die vom Gesetz geforderte Eignung als Tagespflegeperson aufweisen. § 43 SGB VIII verlangt allgemein, dass die Tagespflegeperson "sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet" und "über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen hat." Welche Anforderungen im Einzelnen an die Qualifizierung gestellt werden, kann je nach Bundesland bzw. Kommune unterschiedlich geregelt sein. So wird z.B. regelmäßig die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen und Fortbildungsmaßnahmen vorgeschrieben, wobei die erforderliche Stundenzahl variiert. Wenden Sie sich deshalb vorab an das zuständige Jugendamt, das Ihnen Auskunft erteilen und Qualifizierungsangebote vorstellen wird. Wenn Sie die Pflegeerlaubnis bekommen haben, dürfen Sie bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen. Die Erlaubnis wird auf fünf Jahre befristet erteilt.
Großtagespflegestelle
Einige Bundesländer sehen auch die Möglichkeit vor, sich mit einer oder mehreren anderen Tagesmüttern zu einer sog. Großtagespflegestelle zusammenzuschließen, die dann bis zu neun bzw. zehn Kinder betreut. Teilweise wird dann allerdings verlangt, dass eine der Tagesmütter eine pädagogische Ausbildung hat. Wenn Sie an dieser Form der Tagespflege Interesse haben, informieren Sie sich beim Jugendamt, ob die Großtagespflege in Ihrem Bundesland gesetzlich vorgesehen ist und wie die Anforderungen konkret aussehen.
Geeignete Räume für Kindertagespflege
Tagesmütter können ihre Tageskinder im eigenen Haushalt oder - zumindest in den meisten Bundesländern - in anderen geeigneten Räumen betreuen. Auf jeden Fall müssen die Räume kindgerecht sein. Das verlangt das Gesetz (vgl. § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VIII) und davon dürfen sich die Jugendämter grundsätzlich auch durch einen persönlichen Besuch überzeugen. Lassen Sie sich deshalb am besten vorab von Ihrem zuständigen Jugendamt beraten, was Sie in Sachen Brandschutz, Unfallverhütung oder Hygiene konkret beachten müssen. Denken Sie bei Ihrer Planung auch daran, dass die Kinder ein Außengelände zum Spielen (das kann auch ein benachbarter Spielplatz sein), ausreichend viel Platz in der Wohnung zum Toben bei schlechtem Wetter, einen Ruhebereich für den Mittagsschlaf und einen Platz fürs Mittagessen brauchen.
Vertragliches und Finanzierung
Wenn Sie als Tagesmutter oder -vater Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern betreuen, sind Sie in der Regel selbständig tätig. Melden Sie Ihre Tätigkeit deshalb rechtzeitig dem Finanzamt und sprechen ggf. mit Ihrem Steuerberater über das, was Sie im Zusammenhang mit der Selbständigkeit beachten müssen. Schließen Sie außerdem mit den Eltern detaillierte Verträge über die Betreuung ab. Rechtlich handelt es sich dabei um so genannte Dienstleistungsverträge. Hier finden Sie einen passenden Tagesmuttervertrag: https://arag.janolaw.de/...
Denken Sie auch daran, dass Sie sich mit einer Haftpflichtversicherung absichern. Denn Sie üben die Aufsichtspflicht über die betreuten Kinder aus und haften deshalb auch für Personen- oder Sachschäden, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Förderung
Laut SGB VIII umfasst die Förderung der Kindertagespflege auch die Zahlung von laufenden Geldleistungen an die Tagespflegeperson. Im Einzelnen erhalten Sie vom Jugendamt danach folgende Leistungen:
- die Erstattung von angemessenen Kosten für Ihren Sachaufwand,
- eine laufende Geldleistung für die Betreuung der Kinder (die jeweiligen Sätze legen die Kommunen fest),
- Beiträge zu einer Unfallversicherung,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Altersversorgung und
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Kommunen können außerdem in der Regel Kostenbeiträge festlegen, die von den Eltern für die Inanspruchnahme der Tagespflege an das Jugendamt zu zahlen sind. Auch hier gibt es regionale Unterschiede, auch was die Frage angeht, ob Sie berechtigt sind, von den Eltern neben diesen Beiträgen weitere (sprich: höhere) Stundensätze zu verlangen. Informationen hierzu erteilt Ihnen ebenfalls das Jugendamt.
Download des Textes:
http://www.arag.de/...
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