Empfiehlt ein Vermittler einem Interessenten den Kauf einer verlustreichen Immobilie, so ist er unter Umständen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. ARAG Experten verweisen auf einen beispielhaften Fall. Einem Ehepaar war von einem Vermittler im Jahr 1999 als Altersversorgung und Steuersparmodell der Erwerb von zwei Eigentumswohnungen zum Preis von 150.000 Euro empfohlen worden. Der Kaufpreis sollte zur Gänze durch einen Kredit finanziert werden. Die Versprechungen des Vermittlers klangen phantastisch: Bei einer erheblichen Wertsteigerung würde sich die Geldanlage aus den garantierten Mieteinnahmen quasi von selbst finanzieren. Außerdem ließe sich die Wohnung jederzeit gewinnbringend veräußern und die Belastung bis zur endgültigen Tilgung des Kredites sollte kaum mehr als 800 Euro pro Jahr betragen. Das in Geldanlagen unerfahrene Paar glaubte dem Berater und war erstaunt, als der Traum von der wundersamen Geldvermehrung platzte. Die Eheleute mussten die Immobilien zu einem erheblich geringeren Preis als vom Anlageberater versprochen verkaufen. Der Verlust betrug insgesamt 135.000 Euro. Das Ehepaar klagte und bekam Vor dem Landgericht München I in vollem Umfang recht. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Anlageberater den Erwerb der Wohnungen viel zu rosig dargestellt. Anders als von ihm behauptet war ein Verlust bei der Vermietung oder einem Verkauf der Wohnungen keinesfalls ausgeschlossen. Auch seine Angaben zur Wertentwicklung beruhten weitgehend auf Spekulationen. Er hat die Kläger daher getäuscht und ist ihnen in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet (LG München, Az.: 23 O 1239/08).
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Die Mär von der wundersamen Geldvermehrung
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