Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Rahmen der Verkehrsopferhilfe wird in den §§ 12 ff. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt und besteht gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (kurz: Entschädigungsfonds). Danach kann, wer einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn z. B. das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann. Wenn der Geschädigte dann glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von Haftpflichtversicherern Ersatz erlangen kann. Außerdem hat der Geschädigte die volle Beweislast für die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges unf für den Zusammenhang zwischen der Handlung und de mSchaden.
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