Ein Dienstunfall eines Beamten kann sich auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen. Im konkreten Fall stieß eine Stadtamtfrau während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr ab, denn beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen. Ihre dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, denn der Unfall habe sich während der Dienstzeit am Dienstort ereignet. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar, so die ARAG Experten (VG Berlin, Az.: 26 K 54.14).
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