+ Der Fall +
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekam. Bei dem Wagen handelte es sich um ein drei Jahre altes Gebrauchtfahrzeug, das der Arbeitgeber geleast hatte. Zu Beginn der Leasingzeit hatte der Wagen einen Wert von 32.000 Euro. Das Finanzamt setzte beim Kläger in Anwendung der "Ein-Prozent-Regelung" monatlich 814 Euro als geldwerten Vorteil an, weil sich der Bruttolistenpreis des Wagens auf 81.400 Euro belief. Das sah der Kläger nicht ein. Er meinte, das Finanzamt müsse statt des Neupreises den Gebrauchtwagenwert zugrundlegen.
+ Das Urteil +
Der BFH wies seine Klage ab. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers liegt laut Aussage der Richter nicht nur darin, dass ihm ein Dienstwagen überlassen wird, sondern auch in der Übernahme sämtlicher Reparatur- und Benzinkosten, Versicherungsprämien und Steuern. Alle diese Anwendungen seien ohnehin nicht im Bruttolistenpreis abgebildet. Deshalb sei es gerechtfertigt, dass die "Ein-Prozent-Regelung" als typisierende und pauschalierende Regelung individuelle Besonderheiten außer Acht lässt, so der BFH. Wolle der Arbeitnehmer das vermeiden, stehe ihm die Möglichkeit offen, die privat verursachten Kosten über ein Fahrtenbuch abzurechnen, ergänzen ARAG Experten (BFH, Az.: VI R 51/11).
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