Ein Sofa und ein Laufband im Dienstzimmer einer leitenden Beamtin einer Universität sorgten nicht nur für Verwunderung, sondern auch für einen handfesten Rechtsstreit. Im Mai 2015 wurde der Präsident der Universität darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beamtin in ihrem Dienstzimmer durch Mitarbeiter ein privates Laufband habe aufstellen lassen. Er wies auf die Unzulässigkeit dieser Maßnahme hin. Die Dame wollte dies nicht akzeptieren. Vielmehr belehrte sie ihren Dienstherren, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“. Der Präsident forderte die Beamtin trotzdem auf, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa zu entfernen. Nachdem die Klägerin widersprochen hatte, führte die Universität eine zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch. In der Folge wurden das Laufband und das Sofa entfernt und in einem Lagerraum zwischengelagert. Die hiergegen gerichtete Klage wies das zuständige Gericht ab. Die erlassene Dienstanweisung war laut ARAG Experten verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern, da sie ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange verfolgte (VG Trier, Az.: 1 K 3238/15.TR).
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