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Doppeltätigkeit einer Maklerin muss offengelegt werden

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Maklerin erhielt den Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung. Bei einer Wohnungsbesichtigung wandte sich der Mieter der Wohnung an sie und gab an, auch er habe Interesse an der Wohnung. Daraufhin sandte die Maklerin ihm u.a. die Objektbeschreibung - in dieser stand unter "Sonstiges", dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte. Einige Zeit später war dann der Termin vor dem Notar, der regelte, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu zahlen habe und dass auch beide Provisionen sofort fällig werden. Als die Maklerin jedoch die Rechnung stellte, weigerte sich der Erwerber der Wohnung zu zahlen u.a. weil eine Doppelvertretung vorläge. Das Gericht entschied zu Gunsten der Maklerin, da eine Doppelvertretung grundsätzlich zulässig sei und diese auch ausreichend offen gelegt wurde. Laut ARAG Experten war letztendlich ausschlaggebend, dass der Käufer den Vertrag auch mit der entsprechenden Klausel unterzeichnet hatte (AG München, Az.: 121 C 1836/10).
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