Im Streitfall war der Kläger als beurlaubter Beamter bei der Deutschen Bahn AG (DB AG) beschäftigt. Nach der Geburt seiner Tochter beantragte er für das Kind im Januar 1998 bei der Familienkasse und beim Bundeseisenbahnvermögen (BV) einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld. Ab Januar 1999 gingen auf seinem Bankkonto betragsidentische Zahlungen für Kindergeld sowohl von der Familienkasse als auch vom BV ein. Dabei war die Zahlung der Familienkasse ausdrücklich als Zahlung von Kindergeld bezeichnet. Als die Sache auffiel, forderte die Familienkasse die Zahlungen rückwirkend in Höhe von rund 17.000 Euro zurück - mit Erfolg! Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat die Familienkasse die Aufhebung dagegen zu Recht darauf gestützt, dass ihr die Zahlungen des BV nicht bekannt gewesen seien. Wegen Steuerhinterziehung ist von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen, so dass auch eine Verjährung nicht eingetreten war, erklären ARAG Experten. Die Behauptung des Mannes, er habe über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahmen die Richter dem Kläger nicht ab (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 1507/09).
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